Zum Hauptinhalt springen

Schlossstraße 1
34516 Vöhl

(05635) 9931-0
info@voehl.de

Montag + Dienstag:
8:30 Uhr bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr
Mittwoch:
8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag:
8:30 Uhr bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

 


Schlossstraße 1
34516 Vöhl

(05635) 9931-0
info@voehl.de
  Montag + Dienstag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr
Mittwoch: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
  Jetzt online
Termin buchen

Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026

Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte in der Nationalparkgemeinde Vöhl auf.

1. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Wählbar als Gemeindevertreter oder Ortsbeiratsmitglied ist, wer

  1. am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, also spätestens am 15. März 2008 geboren ist,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde oder im Ortsbezirk seinen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt hat, also seit spätestens 15. Dezember 2025. Bei Inhabern mehrerer Wohnungen gilt auch für das passive Wahlrecht der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.

Unionsbürger sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Auch gelten die gleichen Wählbarkeitsausschlüsse wie für deutsche Bewerber.

 

2. Wahlvorschlagsrecht

Gemäß § 10 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) erfolgt die Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen, die den rechtlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des KWG und § 23 KWO entsprechen müssen.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in dem Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

4. Aufstellung der Wahlvorschläge

Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden; dies gilt nicht, wenn die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis angeordnet wurde. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

5. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, 5. Januar 2026 (69. Tag vor dem Wahltag) bis 18:00 Uhr beim Gemeindewahlleiter der Nationalparkgemeinde Vöhl, Schlossstraße 1, 34516 Vöhl, einzureichen. Wegen der Möglichkeit der Mängelbeseitigung und im Hinblick darauf, dass die Einreichungsfrist in den Weihnachtsferien abläuft ist es jedoch zweckmäßig und dringend ratsam, die Wahlvorschläge schon früher einzureichen.

Die für die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Unterlagen und Vor-drucke - ausgenommen der bei dem Gemeindewahlleiter erhältliche Vordruck für eine Unterstützungsunterschrift (Vordruckmuster KW 7) - sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen unter https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger als Download verfügbar. Im Bedarfsfall können diese auf Anforderung auch bei dem Gemeindewahlleiter in Papierform angefordert werden.

Dem Wahlvorschlag (Vordruckmuster KW 6) sind beizufügen:

  1. die Erklärung der Bewerber, dass sie der Aufstellung zustimmen. Die Zustimmungserklärung ist nach dem amtlichen Vordruckmuster KW 9 abzugeben. Die Erklärung muss vollständige Angaben darüber enthalten, ob der Bewerber aufgrund der Unvereinbarkeitsvorschriften am Erwerb der Rechtsstellung eines Vertreters gehindert ist. Sie sind Grundlage für die vom Wahlleiter vor der Benachrichtigung der Gewählten vorzunehmenden Prüfung. Der Vordruck enthält außerdem einen Hinweis auf die aus § 23 Abs. 3 Nr. 1 KWO folgende Verpflichtung des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen;
  2. für jeden Bewerber eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstandes (Vordruckmuster KW 10), dass der Bewerber wählbar ist. Diese Bescheinigung kann bis zur Zulassung des Wahlvorschlags nachgereicht werden;
  3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, einschließlich der vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Vordruckmuster KW Nr. 11);
  4. zusätzlich, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt: Die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nach dem Vordruckmuster KW 7 nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 2, 3 KWO).

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 13 Abs. 2 KWG). Nach der Zulassung durch den Gemeindewahlausschuss (§ 15 KWG) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 3 KWG). Der Gemeindewahlausschuss wird am 16. Januar 2026 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden.

6. Maßgebliche Einwohnerzahl, Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter und Ortsbeiratsmitglieder

Die vom Hessischen Statistischen Landesamt zum Stichtag 30. September 2024 festgestellte Einwohnerzahl der Nationalparkgemeinde Vöhl beträgt 5.487 Einwohner.

Die Zahl der zu wählenden Vertreter ist in der Hauptsatzung geregelt.

Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter: 27

Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder in den Ortsteilen beträgt:

Asel     5                                                                     Basdorf   5

Buchenberg    5                                                         Dorfitter   7

Ederbringhausen   5                                                  Harbshausen   5

Herzhausen   5                                                           Kirchlotheim   5

Marienhagen    7                                                       Niederorke   5

Obernburg   5                                                            Oberorke   5

Schmittlotheim   5                                                     Thalitter   5

Vöhl   9

(Nach diesen Zahlen richtet sich auch die Zahl von eventuell erforderlich Unterstützungs-unterschriften.)

7. Sonstiges

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung Vöhl den Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG gefasst hat, neben dem Ruf- und Familiennamen keine zusätzlichen Bewerberangaben auf dem Stimmzettel aufzunehmen.

Es kann zusätzlich ein Ordens- oder Künstlername, der im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist, auf den Stimmzettel aufgenommen werden. Weist ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach Abs. 4 Satz 1 anstelle seines Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei dieser Bekanntmachung auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Vöhl, 13. Oktober 2025

 

 

gez. Unterschrift

(Kalhöfer)

Gemeindewahlleiter